Satzung des Fördervereins der Handballjugend der Handballspielgemeinschaft
LTG/HTV Remscheid e.V.

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Handballjugend der Handballspielgemeinschaft
LTG/HTV Remscheid e. V. – im Folgenden „Verein“ genannt –
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Remscheid und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Remscheid eingetragen werden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Handballjugend der beiden
gemeinnützigen Vereine Lenneper Turngemeinde 1860 e.V. und Hastener Turnverein 1871
e.V. Die beiden vorgenannten Vereine haben ihre Handballabteilungen in der Handballspielgemeinschaft
LTG/HTV Remscheid zusammengefaßt.
(2) Diese Zielsetzung und Zweck des Fördervereins wird insbesondere durch nachfolgende
Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
• Beschaffung von Arbeitsmaterialien zur Weiterbildung der Übungsleiter/-innen.
• Unterstützung der o.g. Vereine bei der Ausstattung der Handballjugendmannschaften
mit Sportmaterialien.
• Unterstützung der Handballjugendmannschaften bei der Ausrichtung und bei den Fahrten
zu Jugendturnieren.
• Ggf. weitere ideelle und materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten
Zwecke auf dem Gebiet der Förderung des Sports in der Handballjugend.
(3) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge,
Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er
wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung
steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften/des in § 2 Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten
Zwecks der Vereine Lenneper Turngemeinde 1860 e.V. und Hastener Turnverein 1871
e.V. (HG LTG/HTV Remscheid) verwendet.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
(7) Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(9) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(10) Über die Verwendung der Mittel des Vereins entscheidet der Vorstand mit Mehrheit.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist,
Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern; insbesondere:
• die Eltern und Erziehungsberechtigten der Aktiven
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• die Aktiven
• die Trainer / -innen
• Firmen, Vereine und Einzelpersonen, die die Belange des Vereins fördern wollen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient
gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und
Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und
Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie
haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge
zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck — auch in der Öffentlichkeit — in
ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
Die Pflicht zur Leistung des Mitgliedsbeitrags beginnt mit der Abgabe der Beitrittserklärung.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Der Vorstand hat die
Möglichkeit, die Mitgliedschaft abzulehnen. Er ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der
Antragsteller/in mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der
Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs
unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen
werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck
oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen
Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen
ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen
bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung
beschlossen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende
Aufgaben:
• Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
• Entlastung des Vorstands,
• (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
• über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
• die Kassenprüfer aus dem Bereich der Mitglieder zu wählen, die weder dem Vorstand
noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte
des Vereins sein dürfen.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens
aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs,
einberufen. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ausschließlich
oder partiell über Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden.
Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe
der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse angegeben haben, werden per Brief eingeladen.
(3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Punkte zu umfassen:
• Bericht des Vorstands,
• Bericht des Kassenprüfers,
• Entlastung des Vorstands,
• Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,
• Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr
• Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte
müssen den Mitgliedern zu Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt
werden.
Spätere Anträge — auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge — müssen
auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem
Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
(6) Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung.
Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen
Versammlungsleiter/in bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten
nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem
Mitglied digital oder auf dem Postweg angefordert werden.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

(1) Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit
Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine
Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst
werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb
der gesetzten Frist an den Vorstand zurückgesandt werden müssen. Beschlüsse können auch
in einer Hybrid-Veranstaltung gefasst werden.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte
Antrag als abgelehnt.
(4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen,
wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden
Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
(5) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-
Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins
ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder
ist schriftlich einzuholen.
(6) Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§10 Vorstand

(1) Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
• ein/eine Vorsitzende/r
• ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
• ein/eine Schatzmeister/in
• ein/eine Schriftführer/in
• bis zu fünf weiteren Vorstandsmitglieder/innen als Beisitzer/innen
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit
gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf
bleiben die Vorstandsmitglieder kommissarisch bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger
im Amt; jedoch nicht länger als 6 Monate nach der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung
mit Vorstandswahlen. Spätestens mit dem Ablauf von 6 Monaten ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung durch den kommissarischen Vorstand mit einer Frist von 4
Wochen einzuberufen mit dem Ziel, einen neuen Vorstand zu wählen oder, wenn dies nicht
möglich ist, zu veranlassen, den Förderverein gemäß § 12 der Satzung aufzulösen.
(2) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben
und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für
deren Bearbeitung einsetzen.
(3) Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende,
der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder (abgerundet), darunter wenigstens
zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, anwesend sind oder einer Beschlussfassung
im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, im Rahmen einer Versammlung
im virtuellen Raum / durch elektronische Kommunikation (telefonisch, per E-Mail,…) oder in einer Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz- und virtueller Versammlung)
fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.
(5) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens
zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Die Aufbewahrung
der Sitzungsprotokolle erfolgt digital.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt
ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder
bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§11 Kassenprüfer

Durch die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung
und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des
abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit
der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über
das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben
über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen
(EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben,
beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung,
Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse, und (sofern zutreffend) Geburtsjahrgang
des im Verein spielenden Kindes.
(2) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder,
sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere
Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
(3) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen
die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und
Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine
anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende
Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen
hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(4) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
(insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten
Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung
oder Sperrung seiner Daten.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an die in § 2 der Satzung genannte gemeinnützigen Körperschaften, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Bei der Auflösung der HG LTG/HTV Remscheid löst sich der Förderverein entsprechend auf, ohne das
es einer Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Das Vereinsvermögen fällt jeweils
hälftig den Handballjugendabteilungen der Lenneper Turngemeinde 1860 e.V. und dem Hastener
Turnverein 1871 e.V. zu.

§ 14 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt
soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
§ 15 Wirksamkeit der Satzung
(1) Die Satzung tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Remscheid
eingetragen ist.
(2) Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 18.02.2002 errichtet
und beschlossen.

Remscheid, den 26. Juni 2025